Stift
Stift (mhd., = Stiftung, Gründung, Einrichtung). Seit dem HMA. konnten geistliche Kollegien als juristische Person auftreten, welche mit gestiftetem Grundbesitz und/oder Kapital ausgestattet war. Stiftungen erfolgten zur Versorgung nachgeborener adliger Söhne und unverheirateter Töchter, im Sinne des Seelengedenkens oder einer caritativen Verpflichtung.
Als Hoch- oder Domstift bezeichnete sich das ®Kapitel einer Bischofskirche, als Nieder- oder Kollegiatstift das Kapitel einer nichtbischöflichen und nichtklösterlichen Kirche. Auch Ordensklöster, Kanoniker- und Kanonissenkorporationen wurden, sofern sie entsprechend dotiert waren, Stift genannt. Reichsunmittelbare Stifte (Hoch- und Erzstifte) machten den Nachweis der Stiftsfähigkeit durch ®Ahnenprobe zur Voraussetzung für die Aufnahme.
Die Kollegiaten (clerici canonici) lebten in einigen Belangen nach monastischem Vorbild; so kannten sie den gemeinsamen Tisch, den Chordienst und das gemeinsame Vermögen.
Das ursprünglich einheitliche Stiftungsvermögen wurde seit dem 9./10. Jh. meist in Präbenden (s. Pfründe) für die einzelnen Stiftsherren oder -damen aufgeteilt, wodurch u.a. sich die Stifte von Klöstern unterschieden, deren Angehörige kein eigenes Einkommen haben durften. Um Verweltlichung durch Privatbesitz zu vermeiden, wurden seit dem 11./12. Jh. zahlreiche Stifte in klösterlicher Weise gegründet, so z.B. die Augustiner-Chorherren und die Prämonstratenser.
Hoch- oder Domstifte wurden von einem eigenen Amtsapparat verwaltet, an dessen Spitze zunächst der Archidiakon, sodann der Propst standen; letzterem waren Camerarius und Cellerarius beigeordnet. Für Fragen der Disziplin war der Dekan verantwortlich, für Liturgie und Ritualwesen sorgte der Primicerius oder Cantor. Der Scholasticus kümmerte sich um die ®Domschule, häufig darüberhinaus um das Schulwesen der ganzen Diözese. Der Kirchenschatz wurde vom Custos betreut, doch konnte dessen Amt auch auf den Thesaurarius und den Sacrista verteilt werden.
(s. Stiftung)